Für die Beurteilung des Handlungsspielraums des ausländischen Konkursverwalters ist zunächst nach der Art seines Tätigwerdens zu unterscheiden:
- amtliche Handlungen in der Schweiz
(zB Beschlagnahmung, Verwertung)? - die Vertretung der ausländischen Masse in der Schweiz
(zB Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz)
Da der Konkursverwalter nach schweizerischem Recht eine hoheitliche Tätigkeit ausübt und er mit staatlicher Zwangsgewalt ausgestattet ist sowie teilweise richterliche Funktionen ausübt, welche ihm die Durchführung der Zwangsvollstreckung erlauben, ist ein Tätigwerden eines ausländischen Konkursverwalters in der Schweiz zum vornherein nicht möglich
Dennoch gibt es Handlungen zu denen der ausländische Masseverwalter berechtigt ist. So bedarf er für das Auftreten vor Behörden und Gerichten keiner vorgängigen formellen Exequatur, da die entsprechenden Behörden selber über dessen Anerkennung entscheiden können[1]. Demnach kann er namentlich Prozesse in der Schweiz zu Gunsten einer ausländischen Konkursmasse führen, wie dies jeder beliebigen ausländischen Privatperson erlaubt ist. Für die übrigen, ihm nach ausländischem Recht zustehenden Befugnisse ist er jedoch auf das rechtshilfeweise Tätigwerden des schweizerischen Konkursbeamten angewiesen; dieses Requisitorial kann sich aber nur auf Hilfeleistungen beziehen, die die Masse des Hauptkonkurses und nicht die schweizerische betreffen.
[1] Breitenstein, a.a.O., N 421