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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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COMI

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

COMI ist die Abkürzung für „Center of Main Interests“ („Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen [des Schuldners]).

  • Anlässlich der Revision des 11. Kapitels des IPRG (Konkurs und Nachlassvertrag) im Jahre 2018 (in Kraft seit 1.1.2019) wurde das „COMI“ als weitere mögliche indirekte Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit) in IPRG 166 Abs. 1 eingeführt.
  • Diese Neuerung erfolgte, weil in den EU-Staaten (Art. 3 EUInsVO) wie auch in zahlreichen Nicht-EU-Staaten der Hauptkonkurs am COMI eröffnet wird und der COMI-Staat in vielen Fällen nicht identisch ist mit dem Wohnsitz- bzw. Sitz-Staat, was dazu führte, dass in solchen abweichenden Konstellationen eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes in der Schweiz unmöglich war. Dies führte zu unbefriedigenden Situationen sowohl für inländische wie auch ausländische Gläubiger (weiterhin Einzelzwangsvollstreckungen und damit Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer; keine Sicherstellung der angemessenen Berücksichtigung inländischer Gläubiger).
  • Für die Anerkennung einer ausländischen Konkursdekrets, welches im COMI-Staat eröffnet worden ist, wird als Negativ-Voraussetzung einzig verlangt, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Hauptkonkurses keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (IPRG 166 Abs. 1 lit. c Ziff. 2).
    • Hat der Gemeinschuldner dagegen Wohnsitz in der Schweiz, dann besteht an diesem schweizerischen Wohnsitz gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ein Betreibungs- bzw. Konkursersöffnungsort (SchKG 46).
    • Weiterführende Informationen: Konkurseröffnung

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