Im Hilfskonkursverfahren werden im Kollokationsplan privilegierte (bevorrechtigte) Gläubiger aufgenommen.
Privilegierte Gläubiger sind (IPRG 172 Abs. 2):
- Pfandversicherte Gläubiger (SchKG 219 Abs. 1 – 3)
- Privilegierte Gläubiger im Sinne von SchKG 219 Abs. 4 (1. – 2. Klasse) mit Wohnsitz in der Schweiz, wobei sich bei der Verteilung (Verteilungsliste) entscheidet, ob und inwieweit diese privilegierten Gläubiger gedeckt werden bzw. ob und inwieweit ein Überschuss zugunsten des ausländischen Hauptkonkurses resultiert.
SchKG 219 Abs. 4:
Erste Klasse
a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse
a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. …
f. Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934
- Niederlassungsgläubiger (SchKG 50)
- zugelassen seit der Gesetzesrevision im Jahre 2018 (in Kraft: 1.1.2019)
- unabhängig davon, wo sich der Wohnsitz befindet (d.h. sowohl Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz als auch Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland)
- unabhängig vom Forderungsrang gemäss SchKG 219, d.h. auch Kurrentgläubiger