Bezüglich Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens ist im IPRG eine einzige Bestimmung zu finden (IPRG 175 IPRG).
Daran hat auch die Revision 2018 nichts geändert.
Gemäss IPRG 175 wird in der Schweiz eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages anerkannt, wobei für die Voraussetzungen IPRG 166 – 170 sinngemäss gelten.
Wie das Verfahren nach Anerkennung des ausländischen Vertrages weitergeht, hängt im Wesentlichen davon ab, welchen Inhalt und welche Wirkungen der ausländische Nachlassvertrag hat.
- Bei einem Stundungsvergleich oder einem Dividendenvergleich, mit welchem die Gläubiger auf einen bestimmten Teil ihrer Forderung verzichten, ohne, dass es einer Verwertung von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten bedarf, sind grundsätzlich keine weiteren Massnahmen zu treffen. Allenfalls wird vom Gericht für den Vollzug oder für die Überwachung des Vollzugs des Vertrages ein Sachwalter eingesetzt.
- Sind im Rahmen eines Dividendenvergleichs in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zu verwerten oder an die Gläubiger abzutreten, so ist vom Gericht ein Sachwalter bzw. Liquidator einzusetzen, der diese Aufgabe übernimmt.
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