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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Exkurs: Pragmatische Vorgehensweisen

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beispiel: Bankguthaben

Anfragen bei Banken / Umfrageergebnisse

Der direkteste Weg, an die gewünschten Informationen zu gelangen, ist die Anfrage bei den betroffenen Banken. Hingegen ist fraglich, inwieweit die Banken z.B. die Legitimation eines ausländischen Konkursverwalters anerkennen und Auskunft geben oder sich stattdessen auf das Bankgeheimnis berufen.

Testeinzahlung

Besteht Unklarheit darüber, ob bei einer Bank tatsächlich Schuldnervermögen vorhanden ist und weigert sich die Bank darüber Auskunft zu geben, empfiehlt es sich, eine sogenannte „Testeinzahlung“ vorzunehmen. Ein kleiner Betrag wird auf den Namen des Schuldners bei der Bank einbezahlt. Wird die Transaktion bestätigt, besteht zumindest die Gewissheit, dass der Schuldner ein Bankkonto bei der betreffenden Bank hat.

Mandatierung fach- und ortskundiger Insolvenzrechtsspezialisten

Bei Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug empfiehlt sich stets, eine/einen fach- und ortskundigen Insolvenzrechtsspezialistin/en zu mandatieren. Fragen bezüglich Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, Hilfskonkursverfahren, Verzicht auf ein Hilfskonkursverfahren, zuständige Behörden, gerichtliche Verfahren, Kollokationen, Aussonderungen, usw. können so kompetent beantwortet werden.

Komplexe landesinterne örtliche und sachliche Zuständigkeitsvorschriften können zeitraubende Rechtshilfegesuche erforderlich machen. Insbesondere unter den einzelnen Betreibungs- und Konkurskreisen können Dienstwege jedoch oftmals abgekürzt oder vereinfacht werden, indem sich die Zuständigkeitsträger der Insolvenzverfahrensordnung zu unbürokratischer Kooperation bereit erklären. Persönliche Kenntnis der betreffenden Amtspersonen kann hierbei hilfreich sein.

Es kann in der Schweiz sodann ein Zustellungsdomizil bezeichnet werden (ZPO 140), damit keine ausländischen Zustellungen über den Rechtshilfeweg erfolgen müssen.

Rückschaffung von Mobiliar unter Einigung mit retentionsberechtigten Dritten

Hat der Schuldner zur Vereitelung des Konkursbeschlags im Hauptkonkurs und damit in anfechtbarer Weise Mobilien von seinem ausländischen Wohnsitz in die Schweiz verbracht, so kann der ausländische Konkursverwalter anstelle eines Antrages auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (mit Rechtfolge der Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens, bzw. Anfechtungsklage und Aussonderung der Mobilie im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens), versuchen, sich mit dem schweizerischen Retentionsgläubiger (z.B. Wohnungsvermieter), welcher durch den anfechtbaren Mobiliartransfer bessergestellt wurde, zu einigen (z.B. durch eine direkte Teilabgeltung). Dadurch kann ein mehrteiliges, aufwändiges und kostenintensives Verfahren vermieden werden.

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