Beispiel: Bankguthaben
Anfragen bei Banken / Umfrageergebnisse
Der direkteste Weg, an die gewünschten Informationen zu gelangen, ist die Anfrage bei den betroffenen Banken. Hingegen ist fraglich, inwieweit die Banken z.B. die Legitimation eines ausländischen Konkursverwalters anerkennen und Auskunft geben oder sich stattdessen auf das Bankgeheimnis berufen.
Testeinzahlung
Besteht Unklarheit darüber, ob bei einer Bank tatsächlich Schuldnervermögen vorhanden ist und weigert sich die Bank darüber Auskunft zu geben, empfiehlt es sich, eine sogenannte „Testeinzahlung“ vorzunehmen. Ein kleiner Betrag wird auf den Namen des Schuldners bei der Bank einbezahlt. Wird die Transaktion bestätigt, besteht zumindest die Gewissheit, dass der Schuldner ein Bankkonto bei der betreffenden Bank hat.
Mandatierung fach- und ortskundiger Insolvenzrechtsspezialisten
Bei Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug empfiehlt sich stets, eine/einen fach- und ortskundigen Insolvenzrechtsspezialistin/en zu mandatieren. Fragen bezüglich Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, Hilfskonkursverfahren, Verzicht auf ein Hilfskonkursverfahren, zuständige Behörden, gerichtliche Verfahren, Kollokationen, Aussonderungen, usw. können so kompetent beantwortet werden.
Komplexe landesinterne örtliche und sachliche Zuständigkeitsvorschriften können zeitraubende Rechtshilfegesuche erforderlich machen. Insbesondere unter den einzelnen Betreibungs- und Konkurskreisen können Dienstwege jedoch oftmals abgekürzt oder vereinfacht werden, indem sich die Zuständigkeitsträger der Insolvenzverfahrensordnung zu unbürokratischer Kooperation bereit erklären. Persönliche Kenntnis der betreffenden Amtspersonen kann hierbei hilfreich sein.
Es kann in der Schweiz sodann ein Zustellungsdomizil bezeichnet werden (ZPO 140), damit keine ausländischen Zustellungen über den Rechtshilfeweg erfolgen müssen.
- Seit 01.10.2019 gilt für die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken vom 24.11.1977 (Ratifikation der Schweiz am 04.06.2019).
- Damit können inskünftig im Rechtsverkehr mit Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, amtlicher Dokumente statt über den bisherigen schwerfälligen diplomatischen oder konsularischen Weg, einfacher und schneller übermitteln werden (direkte postalische Zustellung, Übermittlung über die vom Vertragsstaat bezeichneten Zentralbehörden oder direkte Zustellung über einen Konsularbeamten oder Diplomaten)
- Unterschriften und Ratifikationsstand
- Verwaltungsrecht / Internationales Verwaltungsrecht – Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Vereinfachung der Zustellung von amtlichen Schriftstücken
Rückschaffung von Mobiliar unter Einigung mit retentionsberechtigten Dritten
Hat der Schuldner zur Vereitelung des Konkursbeschlags im Hauptkonkurs und damit in anfechtbarer Weise Mobilien von seinem ausländischen Wohnsitz in die Schweiz verbracht, so kann der ausländische Konkursverwalter anstelle eines Antrages auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (mit Rechtfolge der Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens, bzw. Anfechtungsklage und Aussonderung der Mobilie im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens), versuchen, sich mit dem schweizerischen Retentionsgläubiger (z.B. Wohnungsvermieter), welcher durch den anfechtbaren Mobiliartransfer bessergestellt wurde, zu einigen (z.B. durch eine direkte Teilabgeltung). Dadurch kann ein mehrteiliges, aufwändiges und kostenintensives Verfahren vermieden werden.