Das IPR-Konkursverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein rasches und unkompliziertes Verfahren sein, weshalb dieses in der Regel wohl analog dem summarischen Konkursverfahren im Sinne von Art. 231 SchKG durchgeführt werden wird. Im ordentlichen Verfahren müssen Grundstücke durch öffentliche Versteigerung verwertet werden, es sei denn es werde von der Gläubigermehrheit anders beschlossen. Im summarischen Verfahren liegt die Kompetenz für diesen Entscheid alleine beim Konkursbeamten. Beim Freihandverkauf kann die Preisbildung durch Verhandlungen beeinflusst werden, ganz im Gegensatz zum Auktionsverfahren wo es auf die Teilnahme potenter Bieter und die Stimmungslage während der Gant ankommt.
Zunächst muss ein Lastenverzeichnis bezüglich des Grundstückes erstellt werden, d.h. ein Verzeichnis aus dem hervorgeht, mit welchen dinglichen Rechten, in welchem Rang das Grundstück belastet ist. Bevor allerdings ein freihändiger Verkauf eines Grundstücks durchgeführt werden kann, muss den Gläubigern Gelegenheit gegeben werden, ein höheres Angebot für das Grundstück zu unterbreiten. Da im IPR-Konkursverfahren aus dem Verwertungserlös lediglich die privilegierten Gläubiger befriedigt werden, ist diese Gelegenheit auch nur diesen Gläubigern einzuräumen.
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