Bei Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug empfiehlt sich stets, eine/einen fach- und ortskundigen Insolvenzrechtsspezialistin/en zu mandatieren. Fragen bezüglich Partikularkonkursverfahren, Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, zuständige Behörden, gerichtliche Verfahren, Kollokationen, Aussonderungen, usw. können so kompetent beantwortet werden. Ferner ist nicht zu vernachlässigen, dass die 26 Kantone der Schweiz jeweils eigene Zivilprozessordnungen haben und die Verfahren teilweise stark voneinander abweichen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die meisten kantonalen Prozessordnungen von einer Partei mit Wohnsitz im Ausland verlangen, dass während des Verfahrens ein schweizerischer Zustellungsempfänger bezeichnet wird.
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