Um an das in der Schweiz gelegene Vermögen eines Gemeinschuldners zu gelangen, muss eine ausländische Konkursverwaltung in jedem Fall das förmliche Verfahren der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes durchlaufen.
Erst durch einen positiven Anerkennungsentscheid, wird die Grundvoraussetzung geschaffen, dass allenfalls schweizerisches Gemeinschuldner-Vermögen zur Verwertung im Hauptkonkursverfahren zu Verfügung steht.
Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes alleine reicht hierfür jedoch nicht.
- Nur, wenn entweder (a) keine privilegierten Gläubiger gemäss IPRG 172 Abs. 1 und keine Kurrentgläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz vorliegen, oder (b) zwar keine privilegierten Gläubiger gemäss IPRG 172 Abs. 1 vorliegen, hingegen Kurrentgläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz, letztere jedoch im ausländischen Hauptverfahren gleichberechtigt sind wie die dortigen inländischen Gläubiger, kann die ausländische Konkursverwaltung einen Antrag auf Verzicht des Hilfskonkursverfahrens stellen und bei entsprechend positivem Entscheid das ganze Gemeinschuldnervermögen in der Schweiz unter Beschlag nehmen und verwerten.
- Sind privilegierte Gläubiger gemäss IPRG 172 Abs. 1 vorhanden, so erfolgt ein Hilfskonkursverfahren und lediglich ein allfälliger Überschuss wird an die ausländische Konkursverwaltung ausgehändigt, sofern sich das Gericht davon überzeugt hat, dass allfällige übrige, nicht privilegierte Gläubiger, mit Wohnsitz in der Schweiz, im ausländischen Hauptkonkursverfahren gleichberechtigt sind, wie die dortigen Gläubiger.