Zunächst muss der Konkursbeamte jedoch ein Inventar über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke aufnehmen. Zur Konkursmasse gehören[1]:
- sämtliches Vermögen des Schuldners, das im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides in der Schweiz gelegen ist, einschliesslich Vermögensstücke, die in Missachtung eines ausländischen Konkursbeschlages in die Schweiz gebracht worden sind;
- im Rahmen eines SchKG-Verfahrens gepfändete und verarrestierte Vermögensgegenstände, deren Verwertung noch nicht stattgefunden hat;
- unter bestimmten Umständen der Pfändungserlös aus einem gegen den Gemeinschuldner in der Schweiz vorgängig durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren;
- alles, was Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte: Durch eine Anfechtungsklage können Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, welche vom Schuldner durch bestimmte Rechtshandlungen innert bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung zum Nachteil der Gläubiger der Konkursmasse entzogen worden sind.
- Vermögen, welches dem Schuldner im Laufe des IPR-Konkurses zufällt.
Dagegen gehören Vermögenswerte des Schuldners, welche ausserhalb der Schweiz belegen sind sowie der allfällige schweizerische Arbeitserwerb des Schuldners während des IPR-Konkursverfahrens nicht zur Konkursmasse[2].
[1] Berti Stephen W./Bürgi Urs, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 170 N 5
[2] Berti/Bürgi, a.a.O., Art. 170 N 7
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:Squeeze-Out / ZwangsabfindungEinleitung zu Squeeze-out / ZwangsabfindungAutoren:AussonderungEinleitung zur AussonderungAutoren:Nachlassverfahren / Nachlassstun...Einleitung zum Nachlassverfahren / Nachlas...Autoren:Schuldbetreibung / KonkursÜberblick: Schuldbetreibung und KonkursAutoren:UnternehmensumwandlungEinleitung zur Unternehmensumwandlung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht