Ist in der Verteilungsliste ein Überschuss errechnet worden, so zeigt dies der schweizerische dem ausländischen Konkursverwalter an. Der Ueberschuss kann der ausländischen Konkursverwaltung nur ausgehändigt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan durch das Gericht, welches bereits zuvor das ausländische Konkursdekret anerkannte, überprüft wurde. Die Überprüfung des ausländischen Kollokationsplans erfolgt auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung und unter zwei Gesichtspunkten.
- Zum einen muss im Stadium der Prüfung nach wie vor feststehen, dass die Anerkennung des gesamten ausländischen Verfahrens, insbesondere jedoch der ausländische Kollokationsplan, nicht gegen den schweizerischen ordre public verstösst. Diese Voraussetzung hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen.
- Zum andern sollen alle schweizerischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren zugelassen und dort gleich behandelt worden sein wie einheimische Gläubiger oder Gläubiger anderer Staaten, welche gleiche oder ähnliche Forderungstitel besitzen. Die Überprüfung dieser Voraussetzung erfolgt in der Regel durch Anhörung schweizerischer Gläubiger bzw. des ausländischen Masseverwalters.
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