Mit dem Entscheid bezüglich der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes hat das Gericht auch die für den Vollzug des Konkursverfahren zuständige Behörde zu bestimmen, wobei es sich dabei um den Konkursbeamten des Ortes handelt, an welchem der Anerkennungsentscheid ergangen ist.
Die ausländische Konkursverwaltung ist nach erfolgter Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes nicht postulationsfähig, die Funktion einer «schweizerischen ausseramtlichen Konkursverwaltung» zu übernehmen, will doch gerade die Regelung im IPRG mit der Durchführung eines separaten inländischen Konkursverfahrens das Tätigwerden von ausländischen Konkursorganen in der Schweiz verhindern[1].
[1] Breitenstein, Internationales Insolvenzrecht der Schweiz und der Vereinigten Staaten, Zürich 1990, N 422