Sind die Anerkennungsvoraussetzungen dagegen auch nach einer allfälligen Verbesserung nicht erfüllt oder bringt die ausländische Konkursverwaltung den Kollokationsplan auch nach einer durch das Gericht angesetzten Frist nicht bei, so wird ein Überschuss zu Gunsten der nicht privilegierten Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz (3. Konkursklasse) verwendet. Das weitere Vorgehen ist gesetzlich nicht geregelt. Es können aber die Regeln des Konkursverfahrens nach SchKG herangezogen und die Verfahrensabläufe analog bestimmt werden. So muss zunächst ein Schuldenruf an die 3. Klass-Gläubiger ergehen, der Kollokationsplan und die Verteilungsliste sind zu ergänzen sowie ein 2. Verteilungsliste mit Schlussrechnung sind zu erstellen; nach Eintritt der Rechtskraft der einzelnen Pläne erfolgt die Auszahlung an alle Gläubiger und die Ausstellung der Konkursverlustscheine bzw. -ausweise, da es sich nun um ein umfassendes Verfahren handelt.
Mini Konkurs
Dir Komplexität des Mini-Konkurs-Verfahrens manifestiert sich auch in einer Gegenüberstellung mit den Abläufen im allgemeinen Konkursverfahren: