Die vorhergehenden Ausführungen erhellen, dass die Schweiz für die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes zwar ein auf den ersten Blick einfaches und rasches Verfahren zur Verfügung stellt, bei genauerer Betrachtung jedoch nicht zu verkennen ist, dass dieses nicht wenige Tücken in sich birgt, namentlich was die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und sodann die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans anbelangt. Zudem hängt über dem ganzen Verfahren immer das Damoklesschwert der vorgängigen Befriedigung der inländischen privilegierten Gläubiger. Eine ausländische Konkursverwaltung ist daher gut beraten, vor der Stellung eines Anerkennungsantrages diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Ansonsten riskiert sie, ein Verfahren durchführen zu lassen, welches letztlich der ausländischen Konkursmasse gar keinen finanziellen Vorteil einbringt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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