Wird die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets verweigert, so entfaltet das ausländische Konkursdekret für die Schweiz, d.h. für das in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen keine Wirkungen.
Die Folgen sind:
- Die ausländische Konkursverwaltung erhält keine Zugriffsmöglichkeit auf den Liquidationserlös bzw. auf das Vermögen in der Schweiz.
- Der ausländischen Konkursverwaltung ist es verwehrt, Prozesse in der Schweiz zu führen, insbesondere darf sie weder Anfechtungsklagen (SchKG 285 ff.) noch Kollokationsklagen (SchKG 250) erheben.
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