Die Ziele bzw. Motive sind je nach Personengruppe und deren Interessen unterschiedlich:
- Das vom schweizerischen Gesetzgeber anvisierte Ziel ist es, den Schutz gewisser (hauptsächlich) inländischer Gläubiger zu gewähren, indem in der Schweiz gelegenes Schuldnervermögen primär für die Tilgung der Forderungen dieser privilegierter Gläubiger verwendet wird und nur ein allfälliger Aktiven-Überschuss der ausländischen Konkursverwaltung zu Handen der Gläubiger im Hauptkonkurs herausgegeben wird und dies auch nur dann, wenn die übrigen Schweizer Gläubiger gleichberechtigt sind im ausländischen Hauptverfahren wie die dortigen Gläubiger.
- Das Ziel der ausländischen Konkursverwaltung bzw. der ausländischen Gläubiger des Hauptkonkurses ist es, das schweizerische Schuldnervermögen in Beschlag zu nehmen und für die Gläubiger des Hautkonkurses zu verwenden bzw. zu verwerten.
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