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Handelsgericht / Handelsgerichte

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Örtliche Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Handelsgericht / Handelsgerichte
Stichworte:
Handelsgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Regelung

Die örtliche Zuständigkeit ist in ZPO 9 ff. geregelt.

Besteht eine örtliche Zuständigkeit in einem Handelsgerichtskanton, ist das Handelsgericht dieses Kantons örtlich zuständig.

Besteht keine örtliche Zuständigkeit in einem Handelsgerichtskanton, kann kein Handelsgericht zuständig sein.

Gerichtsstandsvereinbarung

Gerichtsstandsvereinbarung im nationalen und internationalen Verhältnis

Für national und international tätige Unternehmen von besonderem Interesse ist eine vertragliche Regelung des Gerichtsstandes.

Mittels Gerichtsstandsvereinbarung kann nur die örtliche Zuständigkeit von Gerichten vereinbart werden (ZPO 17, IPRG 5, LugÜ 23). Eine Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit eines Handelsgerichts ist nicht zulässig.

  • Gerichtsstand in einem Handelsgerichtskanton
  • Ausschliessliche Zuständigkeit
  • Entscheid über Zuständigkeit
  • Ablehnung durch das Handelsgericht

Weiterführende Informationen zu Gerichtsstandsvereinbarungen:

Gerichtsstand in einem Handelsgerichtskanton

Wollen die Vertragsparteien, dass ein Handelsgericht für allfällige Streitigkeiten örtlich – und damit bei gegebenen Voraussetzungen auch sachlich – zuständig wird, müssen sie einen Gerichtsstand in einem der Handelsgerichtskantone wählen. Idealerweise wählen sie als Gerichtsstand die Stadt, in welcher das Handelsgericht seinen Sitz hat.

Vorbehalten bleiben die zwingenden und teilzwingenden Gerichtsstände, welche einer Gerichtsstandsvereinbarung entgegen stehen (z.B. ZPO 24, IPRG 114 Abs. 3, LugÜ 17 und 22).

Ausschliessliche Zuständigkeit

Ohne anderslautende Abrede kann bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (ZPO 17 Abs. 1, IPRG 5 Abs. 1, LugÜ 23 Abs. 1). Diese Ausschliesslichkeitsvermutung kann jedoch umgestossen werden.

Wurde mittels Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit so definiert, dass ein Handelsgericht bei gegebenen Voraussetzungen (Handelsrechtliche Streitigkeit) sachlich zuständig ist, ist das entsprechende Handelsgericht ausschliesslich zuständig (ZPO 6).

Entscheid über Zuständigkeit

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind von Amtes wegen zu prüfen (ZPO 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. ZPO 60). Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen ist jedoch auf die zwingenden und teilzwingenden Gerichtsstände beschränkt. Hinsichtlich der nichtzwingenden Gerichtsstände wird die örtliche Zuständigkeit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin geprüft.

Das Handelsgericht hat deshalb bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nur zu prüfen, ob ein entgegenstehender zwingender oder teilzwingender Gerichtsstand besteht. Das Handelsgericht hat weder zu prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig zustande gekommen ist noch ob sie den Formvorschriften entspricht. Eine Prüfung dieser Fragen erfolgt nur auf Einrede hin.

Ablehnung durch das Handelsgericht

Die ZPO sieht nicht vor, dass ein Gericht seine Zuständigkeit bei einer Gerichtsstandsvereinbarung ablehnen kann (ZPO 17). Ein Handelsgericht kann deshalb im nationalen Verhältnis seine durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründete örtliche Zuständigkeit nicht ablehnen.

Im Internationalen Verhältnis ist zu differenzieren:

  • Ist ein Staatsvertrag anwendbar, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Ablehnung nach dem Staatsvertrag. Im Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens ist die Ablehnung weder nach aLugÜ 17 (1988) noch nach LugÜ 23 (2007) zulässig.
  • Ist dagegen kein Staatsvertrag anwendbar, steht eine Gerichtsstandsvereinbarung immer unter dem Vorbehalt, dass das betroffene Handelsgericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann (IPRG 5 Abs. 3).

Übergangsrecht:

Nach ZPO 406 bestimmt sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Damit werden Gerichtsstandsvereinbarungen aus der Zeit vor dem 01.01.2011 nach aGestG 9 und solche aus der Zeit vor dem 01.01.2001 nach dem kantonalen Recht beurteilt (aGestG 39, ZPO 406).

Die Wirkungen einer altrechtlichen Gerichtsstandsvereinbarung werden dagegen immer nach dem neuen Recht (ZPO 17) beurteilt. Ein Gericht kann deshalb nicht gestützt auf die altrechtliche Bestimmung von aGestG 9 seine Zuständigkeit ablehnen. Ebenso wenig können sich die Parteien auf eine unter altem Recht zulässige Wegbedingung der Handelsgerichtszuständigkeit berufen (vgl. BGE 4A_66/2012 E.3, insbes. E.3.3).

Eine altrechtlich zulässige Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts entfaltet keine Wirkung mehr. Eine solche Abrede wird nicht in ein zum Voraus ausgeübtes Klägerwahlrecht (ZPO 6 Abs. 3) umgedeutet (BGE 142 III 623 E.2.4).

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