Welches Gericht für einen konkreten Fall geografisch zuständig ist, ist bundesrechtlich geregelt. Die ZPO enthält Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Es können sich jedoch auch Zuständigkeitsvorschriften in anderen Gesetzen finden, z.B. im SchKG oder im IPRG oder in Staatsverträgen.
Grundsatz
Die ZPO bezeichnet einen allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz (nat. Person) oder Sitz (jur. Person) des Beklagten, welcher immer dann gilt, wenn kein anderer (besonderer) Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Dieser Gerichtsstand ist grundsätzlich dispositiv.
Spezielle Gerichtsstände
Besondere Gerichtsstände ergeben sich aus der ZPO insbesondere in den Gebieten des/der:
- freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Widerklage und Streitverkündungsklage
- Persönlichkeitsschutzes
- eherechtlichen Begehren und Klagen
- erbrechtlichen Klagen
- Rechtshandlungen/Klagen betreffend Grundstücke
- Rechtshandlungen/Klagen betreffend bewegliche Sachen
- Verträge mit Konsumenten
- Mietrecht » Mietschlichtungsverfahren / » Mietprozess
- Arbeitsrecht » Arbeitsstreitigkeiten
- Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR)
- Handelsrecht
Sofern es sich um Streitigkeiten aus dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) handelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes vorsieht.
Literatur
- BSK GestG-Tenchio, Art. 19 N 8
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer, Urteil vom 22.11.2021
LF210053, in: ZR 121 (2022) Nr. 17, S. 53 ff. (Oertliche Zuständigkeit: Gerichtsbezirk, nicht Grundbuchkreis, wegen Prinzip des Orts der gelegenen Sache)
Weiterführende Informationen
Abänderbarkeit
Die meisten Gerichtsstände sind dispositiver Natur, d.h. es steht in der Disposition der Parteien, schriftlich einen anderen als den in der ZPO vorgesehenen Gerichtsstand für den Entscheid über ihre Streitsache als zuständig zu erklären (sog. Prorogation) » Forum-Shopping
Auch ist es bei dispositiven Gerichtsständen möglich, dass sich der Beklagte, auf den Gerichtsstand stillschweigend einlässt, indem er sich vor dem unzuständigen Gericht zur Sache vorbehaltslos äussert, wodurch dieses zuständig wird (Einlassung).
Die ZPO legt einzelne Gerichtsstände zwingend fest. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung über eine Zuständigkeit an einem anderen Ort nicht möglich.
Bei den von der ZPO als teilzwingend konzipierten Gerichtsständen ist eine Vereinbarung der Parteien über einen anderen als den im Gesetz vorgeschriebenen Gerichtsstand vor Streitentstehung nicht zulässig.