LAWINFO

Zivilprozess

QR Code

Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand)

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Gerichtsstand, Örtlliche Zuständigkeit, Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Welches Gericht für einen konkreten Fall geografisch zuständig ist, ist bundesrechtlich geregelt. Die ZPO enthält Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Es können sich jedoch auch Zuständigkeitsvorschriften in anderen Gesetzen finden, z.B. im SchKG oder im IPRG oder in Staatsverträgen.

Grundsatz

Die ZPO bezeichnet einen allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz (nat. Person) oder Sitz (jur. Person) des Beklagten, welcher immer dann gilt, wenn kein anderer (besonderer) Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Dieser Gerichtsstand ist grundsätzlich dispositiv.

Spezielle Gerichtsstände

Besondere Gerichtsstände ergeben sich aus der ZPO insbesondere in den Gebieten des/der:

  • freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Widerklage und Streitverkündungsklage
  • Persönlichkeitsschutzes
  • eherechtlichen Begehren und Klagen
  • erbrechtlichen Klagen
  • Rechtshandlungen/Klagen betreffend Grundstücke
  • Rechtshandlungen/Klagen betreffend bewegliche Sachen
  • Verträge mit Konsumenten
  • Mietrecht » Mietschlichtungsverfahren / » Mietprozess
  • Arbeitsrecht » Arbeitsstreitigkeiten
  • Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR)
  • Handelsrecht

Sofern es sich um Streitigkeiten aus dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) handelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes vorsieht.

Literatur

  • BSK GestG-Tenchio, Art. 19 N 8

Abänderbarkeit

Die meisten Gerichtsstände sind dispositiver Natur, d.h. es steht in der Disposition der Parteien, schriftlich einen anderen als den in der ZPO vorgesehenen Gerichtsstand für den Entscheid über ihre Streitsache als zuständig zu erklären (sog. Prorogation) » Forum-Shopping

Auch ist es bei dispositiven Gerichtsständen möglich, dass sich der Beklagte, auf den Gerichtsstand stillschweigend einlässt, indem er sich vor dem unzuständigen Gericht zur Sache vorbehaltslos äussert, wodurch dieses zuständig wird (Einlassung).

Die ZPO legt einzelne Gerichtsstände zwingend fest. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung über eine Zuständigkeit an einem anderen Ort nicht möglich.

Bei den von der ZPO als teilzwingend konzipierten Gerichtsständen ist eine Vereinbarung der Parteien über einen anderen als den im Gesetz vorgeschriebenen Gerichtsstand vor Streitentstehung nicht zulässig.

 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.