Die Praxis der Handelsgerichte, nach der Klageantwort eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, gilt als bekannt und wird geschätzt. Aus Sicht des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HGZ) gibt es grundsätzlich keinen Fall, der nicht vergleichbar ist.
Nach Ansicht des HGZ macht eine Vergleichsverhandlung selbst dann Sinn, wenn sich eine Partei vollständig im Recht fühlt:
- Verkürzung der Dauer des Handelsgerichtsprozesses
- Entgegenkommen bei Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Möglichkeit der Parteien, sich auszusprechen
- etc.
Es gibt allerdings auch Fälle, in welchen zumindest eine Partei auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung verzichtet. Einer der Gründe könnte sein, dass die betreffende Partei ein Präjudiz erwirken will (vgl. hiezu SCHMID ROLAND, Vergleichsverhandlungen vor dem Zürcher Handelsgericht, in: Brunner/Nobel, Handelsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 238).
Die zur Vergleichsverhandlung vorgeladene Partei, die keine Vergleichsgespräche führen will, sollte dies dem Gericht vor der Verhandlung mitteilen. Unterlässt sie dies, kann sie für die unnötige Verhandlung kosten- und entschädigungspflichtig werden (SCHMID ROLAND, a.a.O., S. 245 f.; ZR 91 (1992) Nr. 5; ZR 109 (2010) Nr. 35).
Weiterführende Literatur
- PLATZ ERNST, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 117 ff.
- NEESE MARTIN, Der Vergleich, Zürich 1999
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