Die Bedeutung und der Wert von IP-Rechten nehmen im heutigen Wirtschaftsleben stetig zu. Sie stellen ein „asset“ dar.
Bei Unternehmensumstrukturierungen wie der Vermögensübertragung (Art. 69 ff. FusG), stellt sich daher die Frage, wie mit diesen immateriellen Werten zu verfahren ist.
Als Grundlage der Vermögensübertragung fungiert der Übertragungsvertrag, welcher der Schriftform bedarf (Art. 70 Abs. 2 FusG). Da bei der Vermögensübertragung nur ein Teil der Vermögenswerte den Rechtsträger wechselt, muss ein Inventar der übergehenden Vermögenswerte erstellt werden, wozu auch die immateriellen Werte zählen (Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG).
Achtung!
Immaterielle Werte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben beim übertragenden Rechtsträger (Art. 72 FusG).
Weiterführende Informationen
Ein Auseinanderfallen der Berechtigung an IP-Rechten kann für ein Unternehmen auf dem Markt blockierende Wirkungen haben, so wenn Marken, aber nicht die mit ihnen korrespondierenden Domainnamen übergehen sollen, die für die Webpräsenz von zentraler Bedeutung sind.
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