Kein mustertaugliches Thema
In Anbetracht der Vielzahl von Varianten, die auf dem Immobilienmarkt angetroffen werden, würde eine Wiedergabe von Vertragsmustern den Rahmen dieser Website sprengen.
Individuelle Verhandlungen als Lösung
Zudem wird in aller Regel der Grundstückkaufvertrag bzw. Werkvertrag bei kombiniertem Geschäft vom Promotor entworfen:
- Ein käuferseitiger Vertrags-Entwurf wird zur Vermeidung unüberbrückbarer formeller Verhandlungspositionen in der Regel nicht erstellt.
- Es sind daher dem Verkäufer Gegenvorschläge zu unterbreiten, die intern wie folgt klassiert werden:
- Deal breaker-Änderungen
- essentielle Änderungen, ohne deren Erfüllung vom Kauf Abstand zu nehmen ist
- ev. Notwendigkeit der Konditionen- oder Sicherheitenleistung als Alternativen
- Nice to have-Änderungen
- Gewichtungen vornehmen
- Deal breaker-Änderungen
Beratungsbedarf
Die Komplexität der Materie macht oft eine fachkundige Beratung von Nöten. Es empfiehlt sich ein etappiertes Vorgehen.
Mögliches modulartiges Vorgehen:
- Beratungsmandat
- Instruktion
- Rat
- Parteikontakt (des Kaufsinteressenten mit Makler oder besser noch mit dem Verkäufer selbst [Makler sieht sein Geschäftserfolg in Gefahr und wehrt ab])
- Durchgehen der Nice to have-Themen
- Behandlung der deal breaker-Themen
- Vertretungsmandat (bei grundsätzlicher Einigung zu deal breaker-Themen)
- Detailverhandlungen
- Vertragsanpassung bzw. –optimierung.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:Facility ManagementEinleitung zum Facility ManagementAutoren:Immobilienbewertung / Immobilien...Einleitung zur Immobilienbewertung / Immob...Autoren:MiteigentumEinleitung: MiteigentumAutoren:ImmobilienpaketEinleitung zum Immobilienpaket
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht