Erfassung aller kollektiven Kapitalanlagen: Das neue KAG löst das bisherige Anlagefondsgesetz (AFG) ab; das KAG greift thematisch weiter als das AFG, weshalb eine neue Bezeichnung gewählt wurde1. Gegenüber dem alten AFG sind folgende Neuerungen zu verzeichnen:
- Geringfügige Änderungen für (Immobilien-)Fonds (Details)
- Erweiterung des Numerus clausus der möglichen Vehikelformen (Details)
- Statuierung des Prinzips «Same Business = Same Rules»
- Besondere Stellung des «qualifizierten Investors» (Anleger mit Investitionsvolumen von mehr als 2 Mio. Franken)
Die KAG-Novelle nähert den Fondsstandort Schweiz an denjenigen von Luxemburg bzw. der EU an. Das Kollektivanlagengesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1 Im Kanton Zürich wird bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren der Wert vor 20 Jahren als Erwerbspreis angerechnet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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