Von der Regelbesteuerung bei den Grundsteuern ausgenommen sind:
- Vorgänge nach Doppelbesteuerungsabkommen gemäss altem OECD-Musterabkommen. (Die meisten DBAs mit der Schweiz folgen noch dem alten OECD-Musterabkommen, welches die Besteuerung im Land des Anteilveräusserers vorsieht).
- Vorgänge nach Fusionsgesetz1, verbunden mit dem Steuerharmonisierungsgesetz2, 3. Für ein steueroptimiertes Immobilieninvestment interessiert der Vorgang nach DBA bzw. OECD-Musterabkommen.
Im Falle eines nach altem OECD-Musterabkommen ausgestalteten DBA stellt die Veräusserung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch eine ausländische Gesellschaft des DBA-Partnerstaates keine wirtschaftliche Handänderung dar, welche mit einer schweizerischen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden könnte4.
1 Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (Fusionsgesetz; kurz FusG), SR 221.301, in Kraft getreten am 1.7.2004.
2 Bundesgesetz betreffend Steuerharmonisierung vom 14.12.1990, SR 642.14, z.B. für den Kanton Zürich in Kraft per 1.1.2006.
3 Ziel der neuen Bestimmungen zur Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung war eine Erleichterung der Um- und Restrukturierungsvorgänge von Unternehmen und onzernen sowie die Europakompatibilität. Verschiedene zivilrechtliche Vorgänge, welche vor inführung des Fusionsgesetzes steuerlich erfasst worden wären, ziehen neu keine Steuerfolgen mehr nach sich, wie beispielsweise: a) Immobiliengesellschaften von einer bestimmten Grösse gelten als Betriebsgesellschaften (keine wirtschaftliche Handänderung, keine Unterstellung unter die Grundsteuern) und b) die steuerneutrale Spaltung von Immobiliengesellschaften.
4 Es handelt sich hierbei um einen steuerneutralen Vorgang infolge Fehlens eines eigentlichen Steuertatbestandes.