Da die Anwendung der Praxisregeln zur „indirekten Teilliquidation“ fortlaufend auf neue Sachverhalte ausgedehnt wurden und gar die Unternehmensnachfolge gefährdete2, wurde das Thema auf Veranlassung von Politik und Wirtschaft in einem Bundesgesetz3 geregelt und mittels Kreisschreiben4 verdeutlicht.
2 BGE 2A.331/2003 vom 11.06.2004 (sog. Erbenholding-Fall)
3 vordringliche und von der Unternehmenssteuerreform II getrennte Behandlung
4 Kreisschreiben (KS) Nr. 14 / der Entwurf zu KS Nr. 14 (E-KS Nr. 14) stiess teils auf heftige Kritik; die Beanstandungen zu E-KS Nr. 14 wurden in der definitiven Fassung von KS Nr. 14 berücksichtigt.
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