Der Tatbestand einer „indirekten Teilliquidation“ ist nach KS Nr. 14 gegeben, wenn
- eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person
- aus ihrem Privatvermögen
- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person
- ihre Beteiligung von mindestens 20 % am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- verkauft und überträgt sowie
- innerhalb von 5 Jahren nach Verkauf
- unter ihrer Mitwirkung
- eine Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz aus der übernommenen Gesellschaft
stattfindet. – Der Verkäufer realisiert seinen Verkaufsgewinn nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag.