Im Falle eines Verkaufs der Aktien vom Verkäufer (natürliche Person) an eine ihm nicht gehörende Kapitalgesellschaft als Käuferin geht wegen des Systemwechsels vom Privat- zum Geschäftsvermögen (bzw. vom Nennwertprinzip zum Buchwertprinzip) die latente Steuerlast auf den einbehaltenen Gewinnen nicht an letztere über. In gewissen Fällen wird dann eine steuerbare Ausschüttung angenommen.
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