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Indirekte Teilliquidation

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Mittelentnahme

Rechtsgebiet:
Indirekte Teilliquidation
Stichworte:
Indirekte Teilliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Ausschüttung i.S.d. indirekten Teilliquidation gelten:

  • Bardividenden
  • Sachdividenden
  • Offene Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen.

Ausschüttungen gleichgestellt sind

  • Käuferdarlehen, die dem Prinzip at „at arm’s length“ nicht standhalten und deren Rückzahlung als gefährdet erscheinen (Vermögenseinbusse als Voraussetzung)
  • Zurverfügungstellung von Sicherheiten, wenn deren Realisation als wahrscheinlich erwartet wird (Vermögenseinbusse als Voraussetzung).

Nicht als Ausschüttung von Substanz i.S.d. indirekten Teilliquidation gelten:

  • Ausschüttung aus Gewinnen, die ab dem Verkaufsjahr erzielt wurden
  • Ausschüttung von Reserven aus Gewinnen, soweit sie nicht


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