Als Ausschüttung i.S.d. indirekten Teilliquidation gelten:
- Bardividenden
- Sachdividenden
- Offene Gewinnausschüttungen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen.
Ausschüttungen gleichgestellt sind
- Käuferdarlehen, die dem Prinzip at „at arm’s length“ nicht standhalten und deren Rückzahlung als gefährdet erscheinen (Vermögenseinbusse als Voraussetzung)
- Zurverfügungstellung von Sicherheiten, wenn deren Realisation als wahrscheinlich erwartet wird (Vermögenseinbusse als Voraussetzung).
Nicht als Ausschüttung von Substanz i.S.d. indirekten Teilliquidation gelten:
- Ausschüttung aus Gewinnen, die ab dem Verkaufsjahr erzielt wurden
- Ausschüttung von Reserven aus Gewinnen, soweit sie nicht