Rück- und Neubau
Für Areale mit verfallenen Gebäuden oder mit für die Endnutzer nicht umnutzfähiger Bausubstanz bleibt nur die Wahl der Rück- und Neubau-Variante.
Umbau
Bei gut erhaltenen sog. Industriedenkmälern wie Brauereien, Mühlen und Spinnereien ist oft aus Denkmalpflegegründen nur der (sorgfältige) Umbau möglich; solchen Arealen kommt nicht selten ein werttreibendes Alleinstellungsmerkmal zu. Oft macht sie nur dort keinen Sinn, wo der Recyclingaufwand am Gebäude (Veränderungsrelation von Substanzerhalt zu Ersatz) in Richtung Vollersatz geht (bekanntestes Beispiel: Erhalt nur der Grundmauern).
Kombination Umbau mit Rück- und Neubau
Die heute gebräuchlichste Variante von Industriebrachen-Recycling ist die Kombination von alt und neu. Von einem Extrem ins Andere: Wurden früher zu viele Industriekomplexe geschleift, wird heute von den Entwicklern häufig alte Bausubstanz ohne Zeitzeugen-, Alleinstellungs- oder Identitätsstifterfunktion stehen gelassen; oft werden dadurch die areal-interne Erschliessungen und Besucherströme so erschwert, dass die Nutzer nicht die erwarteten Umsätze bzw. Erträge erzielen können. Folge: geringere Mietzinseinnahmen bei Umsatzmietzinsen, Mieterwechsel, Verlust von Key-Mietern, mit Reflex auf die Investoren-Rendite, geringerer Verkehrswert. Grundsatz bei Shopping-Centern: die interne Erschliessung hat Vorrang vor nicht denkmal-geschütztem Altbestand!
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Baurecht / BaurechteEinleitung zu Baurechte SchweizAutoren:BaulandEinleitung: Bauland / Baulandparzelle / Ba...Autoren:Subunternehmer / Subunternehmerh...Einleitung: Subunternehmer / Subunternehme...Autoren:ZweitwohnungenEinleitung: Zweitwohnungen in der SchweizAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:BauprozessEinleitung zum Bauzivilprozess
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht