Überblick zu den Erscheinungsformen von Job sharing
» Überblick: Erscheinungsformen und Rechtsverhältnisse (PDF, 41 KB)
Grundsätze des Job sharings
Wie erwähnt, ist beim Job sharing die Ausgangslage die Aufteilung von Arbeitsplatz und Arbeitszeit, mit folgenden Konsequenzen:
- Arbeitnehmer bilden
- gegenüber dem Arbeitgeber (Aussenverhältnis) ein Gruppenarbeitsverhältnis
- je nach Innenverhältnis
- Eigengruppe
- Betriebsgruppe
- Arbeitnehmer verrichten eine Teilzeitarbeit, in der besonderen Form von
- Job sharing
- Job splitting
- Job pairing
- Top sharing
- Job sharing
- Arbeitgeber
- behält sein Arbeitszeit bestimmendes Weisungsrecht
- Job splitting
- verzichtet auf sein Arbeitszeit bestimmendes Weisungsrecht
- Job pairing
- Top sharing.
- behält sein Arbeitszeit bestimmendes Weisungsrecht
Job splitting
Job splitting = einfache Aufteilung eines Vollzeitarbeitsplatzes in zwei von einander unabhängigen Teilzeitarbeitsplätze (auch uneigentliches Job sharing genannt)
Grundsätzlich gelten die unter Job sharing / Grundsätze erläuterten Regeln und Prinzipien.
Eigengruppe / Betreibergruppe?
Sachlogisch bilden job sharer wegen ihrer getrennten Leistungspflicht und der Anordnungsinitiative des Arbeitgebers nur eine Betriebsgruppe.
Job pairing
Job pairing = einfache Aufteilung eines Vollzeitarbeitsplatzes in zwei von einander abhängigen Teilzeitarbeitsstellen
Grundsätzlich gelten die Regeln und Prinzipien für Gruppenarbeitsverhältnisse, insbesondere Eigengruppe.
Sozialversicherung
Es empfiehlt sich – auch wenn die Sozialversicherungsabgaben von den Löhnen aller job sharer abgeführt werden – das Innenverhältnis zu kennen und zu prüfen, um allfällige sozialversicherungsrechtliche Risiken aus dem Innenverhältnis der job sharer abschätzen zu können bzw. bei zuständigen Instanzen vorfrageweise abchecken lassen zu können.
Weitere Informationen zu sozialversicherungsrechtlichen Risiken finden Sie unter
» freier-mitarbeiter.ch
Top sharing
Top sharing = gesamtverantwortliche Aufteilung eines Vollzeit-Kaderarbeitsplatzes in zwei von einander abhängige Teilarbeitsstellen
Grundsätzlich gelten die Regeln und Prinzipien für Gruppenarbeitsverhältnisse, insbesondere Eigengruppe.
Gruppenarbeitsverhältnis
Weiterführende Informationen zu Gruppenarbeitsverhältnissen finden Sie unter » gruppenarbeitsverhaeltnis.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.