Gewinnsteuer
Die Einbringung der Betriebsteile der Venture Partner führt zu keinen gewinnsteuerlichen Folgen, sofern zu Buchwerten übernommen und keine Aufwertung vorgenommen wird.
Verrechnungssteuer
Der Einbringungsvorgang für die Betriebsteile der Venture Partner in die Venture-Capital-Gesellschaft gilt als verrechnungssteuerneutral.
Emissionsabgabe
Die Emissionsabgabepflicht oder –befreiung hängt von der konkreten Transaktion ab:
- Aufspaltung (StG 6 Abs. 1 lit. a bis)
- Fusionsausgliederung
- Sacheinlage
- Sachübernahme
- usw.
Voraussetzungen für die Befreiung von der Emissionsabgabe sind:
- Betriebserfordernis
- Alt- und Neubetrieb, letzterer in der Venture-Capital-Gesellschaft
- Fortsetzungsfähigkeit
- Betriebsweiterführung
- Neue Beteiligungsrechte müssen mittels Sacheinlage liberiert werden
- Teilung nicht zum Zwecke der Teilliquidation
- Beachtung des Kreisschreibens ESTV Nr. 6 vom 06.06.1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (DBG 65).
Umsatzabgabe
Die Joint-Venture-Gesellschaft wird bei ihrer Gründung kaum den Status des Effektenhändlers erfüllen, weshalb keine Umsatzabgabepflicht zu erwarten ist.
Mehrwertsteuer
Auch hier ist eine allfällige MWST-Pflicht durch Meldung zu erfüllen (MWSTG 38 Abs. 1).
Art. 38 MWSTG
Meldeverfahren
1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a. bei Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 und 61 des DBG;
b. bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder eines anderen im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 vorgesehenen Rechtsgeschäfts.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3 Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4 Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5 Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.