Gewinnsteuer
Bringen die Venture-Partner Betriebsteile oder einzelne Gegenstände (auch Beteiligungen) in die Joint-Venture-Gesellschaft ein, so kann diese nur gewinnsteuerfrei unter folgenden (Restrukturierungs-)Voraussetzungen erfolgen (DBG 61 und StHG 24 Abs. 2):
- Joint-Venture-Gesellschaft muss Sitz in der Schweiz haben
- Übernahme von in sich geschlossenen Betriebsteilen
- Unveränderte Weiterführung der übernommenen Betriebsteile
- Joint-Venture-Gesellschaft muss Betriebsteil zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übernehmen
- Keine Realisation stiller Reserven
- Revers-Verpflichtung der Venture-Partner, Anteile an der Joint-Venture-Gesellschaft vor Ablauf der sog. Sperrfrist von 5 Jahren nicht zu veräussern.
Ausgleichszahlungen oder Gutschriften zugunsten von Venture-Partnern schaden der Nichtbesteuerung stiller Reserven solange nicht, als maximal derjenige Prozentsatz des eingebrachten Wertes ausbezahlt oder gutgeschrieben wird, der dem zulässigen Fremdkapital unter Nahestehenden entspricht.
Verrechnungssteuer
Ein Top-down-Vorgang (Einbringung von Betriebsteilen der beiden Mutter-Gesellschaften auf dem Wege der Sacheinlage) wie er oft anzutreffen ist, begründet keine Verrechnungssteuerpflicht.
Umsatzabgabe
Soweit das Entgelt für die Betriebsteile einzig in der Zuteilung des Aktienanteils an der Joint-Venture-Gesellschaft besteht, ist eine Umsatzabgabe nicht geschuldet.
Eine Umsatzabgabe ist zu entrichten, wenn die Ansprüche der Mutterunternehmen durch folgende Titel abgegolten werden:
- Abfindung durch bestehende Aktien
- Ausgleichszahlungen oder Gutschriften durch (steuerbare) Urkunden
- Übernahme von Drittschulden durch die Joint-Venture-Gesellschaft.
Mehrwertsteuer
Übertragung Teilvermögen
Es ist eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht zu melden (MWSTG 38 Abs. 1 lit. b).
Der Vorgang ist als Übertragung eines Teilvermögens zu beurteilen.
Art. 38 MWSTG
Meldeverfahren
1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a. bei Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 und 61 des DBG;
b. bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder eines anderen im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 vorgesehenen Rechtsgeschäfts.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3 Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4 Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5 Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
Laufende Leistungen der Gesellschafter an die Joint-Venture-Gesellschaft – MWST-Pflicht?
Erbringen die Gesellschafter der Joint-Venture-Gesellschaft zur Erreichung der Ziele (laufend) Beiträge, stellt sich die Frage, ob diese der MWST-Pflicht unterliegen. Kriterien pro MWST-Pflicht sind:
- Gesellschafter erhält Entgelt für die Beitragsleistung
- Rapporte der Gesellschafter für die Arbeitsleistungen an die Gesellschaft
- Ausgleichszahlungen für die unterschiedlichen Beitragsleistungen.
Bei Entgeltlichkeitsannahme durch die ESTV sind die Folgen:
- Brutto-Betrachtung
- Nicht nur Ausgleichszahlungen, sondern das Gesamtvolumen der Gesellschafterleistungen unterliegt der MWST-Pflicht
- Vorsteuer-Abzug?
- Geniessen alle Gesellschafter das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug?
Prüfung, ob entgeltliche Beiträge im Joint-Venture-Vertrag ausgeschlossen werden sollen (Abrede müsste natürlich von den Gesellschaftern auch „gelebt“ werden).