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Joint Venture / Gemeinschaftsunternehmen

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Steuerfolgen für die Venture-Partner

Rechtsgebiet:
Joint Venture / Gemeinschaftsunternehmen
Stichworte:
Gemeinschaftsunternehmen, Joint Venture
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gewinnsteuer

Bringen die Venture-Partner Betriebsteile oder einzelne Gegenstände (auch Beteiligungen) in die Joint-Venture-Gesellschaft ein, so kann diese nur gewinnsteuerfrei unter folgenden (Restrukturierungs-)Voraussetzungen erfolgen (DBG 61 und StHG 24 Abs. 2):

  • Joint-Venture-Gesellschaft muss Sitz in der Schweiz haben
  • Übernahme von in sich geschlossenen Betriebsteilen
  • Unveränderte Weiterführung der übernommenen Betriebsteile
  • Joint-Venture-Gesellschaft muss Betriebsteil zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übernehmen
  • Keine Realisation stiller Reserven
  • Revers-Verpflichtung der Venture-Partner, Anteile an der Joint-Venture-Gesellschaft vor Ablauf der sog. Sperrfrist von 5 Jahren nicht zu veräussern.

Ausgleichszahlungen oder Gutschriften zugunsten von Venture-Partnern schaden der Nichtbesteuerung stiller Reserven solange nicht, als maximal derjenige Prozentsatz des eingebrachten Wertes ausbezahlt oder gutgeschrieben wird, der dem zulässigen Fremdkapital unter Nahestehenden entspricht.

Verrechnungssteuer

Ein Top-down-Vorgang (Einbringung von Betriebsteilen der beiden Mutter-Gesellschaften auf dem Wege der Sacheinlage) wie er oft anzutreffen ist, begründet keine Verrechnungssteuerpflicht.

Umsatzabgabe

Soweit das Entgelt für die Betriebsteile einzig in der Zuteilung des Aktienanteils an der Joint-Venture-Gesellschaft besteht, ist eine Umsatzabgabe nicht geschuldet.

Eine Umsatzabgabe ist zu entrichten, wenn die Ansprüche der Mutterunternehmen durch folgende Titel abgegolten werden:

  • Abfindung durch bestehende Aktien
  • Ausgleichszahlungen oder Gutschriften durch (steuerbare) Urkunden
  • Übernahme von Drittschulden durch die Joint-Venture-Gesellschaft.

Mehrwertsteuer

Übertragung Teilvermögen

Es ist eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht zu melden (MWSTG 38 Abs. 1 lit. b).

Der Vorgang ist als Übertragung eines Teilvermögens zu beurteilen.

Laufende Leistungen der Gesellschafter an die Joint-Venture-Gesellschaft – MWST-Pflicht?

Erbringen die Gesellschafter der Joint-Venture-Gesellschaft zur Erreichung der Ziele (laufend) Beiträge, stellt sich die Frage, ob diese der MWST-Pflicht unterliegen. Kriterien pro MWST-Pflicht sind:

  • Gesellschafter erhält Entgelt für die Beitragsleistung
  • Rapporte der Gesellschafter für die Arbeitsleistungen an die Gesellschaft
  • Ausgleichszahlungen für die unterschiedlichen Beitragsleistungen.

Bei Entgeltlichkeitsannahme durch die ESTV sind die Folgen:

  • Brutto-Betrachtung
    • Nicht nur Ausgleichszahlungen, sondern das Gesamtvolumen der Gesellschafterleistungen unterliegt der MWST-Pflicht
  • Vorsteuer-Abzug?
    • Geniessen alle Gesellschafter das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug?

Prüfung, ob entgeltliche Beiträge im Joint-Venture-Vertrag ausgeschlossen werden sollen (Abrede müsste natürlich von den Gesellschaftern auch „gelebt“ werden).

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