Die Kollektivgesellschaft entsteht
- aus Konsens
- Einigung, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen zu betreiben
- Falsche Bezeichnung der Gesellschaft (zB einfache Gesellschaft oder nur Nennung von 2 natürlichen Personen) durch die Gründer
- schadet der Entstehung nicht
- ist unbeachtlich, wenn nur die Begriffsmerkmale der KLG erfüllt sind
- vgl. dazu die Judikatur-Angaben in der Box
- Form
- formfrei, auch durch konkludentes Verhalten der Gründer
- aus Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KMG)
- Entstehung automatisch, ipso iure
- Ausscheiden des letzten Kommanditärs bei einer Kommanditgesellschaft mit mindestens zwei Komplementären
- Form
- formfrei, konkludent
Gesetzliche Grundlage
Art. 552 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Judikatur
- SAG 1983 178
- BGE 73 I 311 ff.
- ZR 1982 Nr. 26
- BGE 100Ib 246 ff.
- SAG 1986 195 Nr. 37
- ZR 1994 Nr. 41
- BGE 124 III 367
Literatur
- MUELLER R., Gesellschaftsvertrag und Synallagma, Diss. Zürich 1971
- ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
- VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948
Weiterführende Informationen
Für die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft (KLG) in ein Kommanditgesellschaft (KMG) vergleiche BGE 95 II 550.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.