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Kollektivgesellschaft

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ERRICHTUNG

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorweg ist für die Errichtung einer Kollektivgesellschaft (KLG) zu unterscheiden:

Kaufmännische Gesellschaft

  • Formlose, konkludente Einigung, verbunden mit Eintragungspflicht + HR-Eintragung
    • HR-Eintragung nur von deklaratorischer Bedeutung [vgl. OR 552]
    • Entstehung der Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (und damit vor dem Handelsregistereintrag)

Nichtkaufmännische Gesellschaft

  • Handelsregistereintragung = Entstehungsvoraussetzung
    • HR-Eintragung von konstitutiver Bedeutung [vgl. OR 553]
    • Entstehung der Gesellschaf erst mit dem Handelsregistereintrag
      • Vor HR-Eintragung ist die Verbindung als einfache Gesellschaft zu beurteilen.

Die grundsätzlichen Ausführungen betreffen:

Judikatur

BGE 95 II 550

Literatur

  • VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948
  • HERZOG WOLFGANG, Die mangelhafte Personalgesellschaft im schweizerischen und deutschen Recht, Diss. Basel 1959

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