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Kollektivgesellschaft

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Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

 Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter

  • ihn ausschliessen und
  • ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten [vgl. OR 578]

Der oder die anderen Gesellschafter können die Auflösung der KLG auch dadurch verhindern, dass die Gläubiger des zahlungsunfähigen Gesellschafters befriedigt werden [vgl. OR 575].

Gesetzliche Grundlage

Judikatur zum Ausscheidenszeitpunkt

  • ZR 1983 Nr. 70

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