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Kollektivgesellschaft

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Sitz

Datum:
16.08.2012
Update:
30.01.2023
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kollektivgesellschaft hat grundsätzlich einen eigenen Sitz.

Der Ort des Sitzes

  • ist nicht frei wählbar
  • befindet sich am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten, d.h. am Ort wo die KLG tatsächlich betrieben wird

Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist am Ort ihres Sitzes ins Handelsregister eintragen zu lassen [vgl. OR 554 Abs. 2]

Gesetzliche Grundlage

Weiterführende Informationen

» Unternehmenssitz / Rechtsdomizil

Vorbehalt / Disclaimer

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