Haftungs-Grundsätze
Die Haftung für Gesellschaftsschulden ist bei der Kollektivgesellschaft (KLG) wie folgt gesetzlich geordnet:
- Primärhaftung des Sondervermögens der Gesellschaft
- für die ausschliessliche Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
- Ausschluss der Privatgläubiger
- Haftungsgrundlage nur Liquidationsanteil des schuldnerischen Gesellschafters nach Liquidation der KLG
- Subsidiärhaftung aller Gesellschafter
- Persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden, falls das Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) hiezu nicht ausreicht
- persönlich
- unbeschränkt
- solidarisch
- Belangbarkeits-Voraussetzungen
- Auflösung der Kollektivgesellschaft (KLG)
- Erfolglose Betreibung der Kollektivgesellschaft (KLG)
- Konkurs über die Kollektivgesellschaft (KLG)
- Konkurs des belangten Kollektivgesellschafters
- Ausschluss der Subsidiärhaftung des Kollektivgesellschafters
- Gesellschafter verpflichtet sich als Solidarbürge für die Schuld der Kollektivgesellschaft (KLG)
- Ausdrücklicher Verzicht des Gesellschaftsgläubigers auf die subsidiäre Haftung des Gesellschafters
- Persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden, falls das Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) hiezu nicht ausreicht
Gleichzeitiger Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern
- Durchführung des Gesellschaftskonkurses
- über Gesellschafts-Sondervermögen
- unter Ausschluss des Privatvermögens der Gesellschafter
- Durchführung der Privatkonkurse
- Teilnahme der Privat- und Gesellschaftsgläubiger, letztere mit den sog. „Ausfallforderungen“
- vgl. SchKG 216 f.
Nachlassverfahren
Bei Bestätigung des ordentlichen Nachlassvertrages bzw. des Vermögensabtretungsvergleichs
- Befreiung der Gesellschafter von der Haftung für ungedeckte Gesellschaftsschulden
- umstritten
- Gestaltungsfreiheit, von der Gebrauch gemacht werden sollte
- Ausdrückliche Regelung der Befreiung der Gesellschafter von der Haftung für ungedeckte Gesellschaftsschulden [vgl. SemJud 1995 S. 221 ff.]
Regressrechte des leistenden Gesellschafters
- Primärer Regress
- gegen die Gesellschaft, und zwar in vollem Umfang der von ihm anstelle der Gesellschaft erbrachten Leistungen
- Sekundärer Regress
- des zahlenden Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter als solidarische Mitverpflichtete, im Rahmen ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verlustbeteiligung, d.h. nur quotenmässig
Gesetzliche Grundlage
- OR 568: Stellung der Gesellschaftsgläubiger; Abs. 3 a.E.
- OR 570: Konkurs der Gesellschaft; Abs. 1
- OR 572: Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters
- OR 575: Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters
- OR 578: Durch die übrigen Gesellschafter
- Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17.01.1923 (VVAG [SR 281.41])
- SchKG 216: Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mitverpflichtete
- SchKG 217: Teilzahlungen von Mitverpflichteten
- SchKG 218: Konkurs von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und ihren Teilhabern
Judikatur
- BGE 45 II 299 ff.
- BGE 100 II 376 ff.
- ZR 1994 Nr. 41
Literatur
- PLATTNER S., Die Haftung des Kollektivgesellschafters, Diss. Basel 2003
- BOURQUIN R.C.A., Die Stellung der Privatgläubiger von Kollektiv- und Kommanditgesellschafen, Diss. Zürich 1955
- MANGOLD TH., Die Verjährung der Haftung des Kollektivgesellschafters, Diss. Zürich 1974