Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter
- ihn ausschliessen und
- ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten [vgl. OR 578]
Der oder die anderen Gesellschafter können die Auflösung der KLG auch dadurch verhindern, dass die Gläubiger des zahlungsunfähigen Gesellschafters befriedigt werden [vgl. OR 575].
Gesetzliche Grundlage
Art. 578 OR
III. Durch die übrigen Gesellschafter
Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
Art. 575 OR
B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters
1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.
2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.
3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auflösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Konkursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.
Judikatur zum Ausscheidenszeitpunkt
- ZR 1983 Nr. 70