Die im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft (OR 552) ist konkursfähig und unterliegt daher der Konkursbetreibung (vgl. SchKG 39 Abs. 1, vorbehältlich SchKG 40).
Für die kaufmännische Kollektivgesellschaft gilt der Gesellschaftssitz als Betreibungsort; ist eine solche Gesellschaft trotz Eintragungspflicht nicht im Handelsregister eingetragen, muss das Betreibungsamt vor seinem Tätigwerden die erforderliche HR-Eintragung erwirken (vgl. SchKG 39 + SchKG 42 sowie HRVo 152).
Hinweise
- Nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft
- Die nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft ist nicht konkursfähig (vgl. OR 553)
- Eingetragene nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft
- Der ordentliche Betreibungsort der eingetragenen nichtkaufmännischen Kollektivgesellschaft befindet sich an ihrem Gesellschaftssitz
- Kollektivgesellschafter
- Auch die Kollektivgesellschafter sind konkursfähig (vgl. OR 554)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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