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Kollektivgesellschaft

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Konkurseinstellung mangels Aktiven

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kollektivgesellschaft wird nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht, sofern innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung gemäss HRVo 159 Abs. 3 im Handelsregister kein begründeter Einspruch erhoben wurde (HRVo 159 Abs. 5 lit. a). Einspruch erheben muss, wer als unversicherter Gläubiger eine Betreibung auf Pfändung erheben will (vgl. SchKG 230 Abs. 3). Werden nach der HR-Löschung Aktiven der Gemeinschuldnerin entdeckt, so ist auf Begehren eines interessierten Gläubigers die Wiedereintragung zu veranlassen (HRVo 164), um die Vollstreckung wieder aufnehmen zu können.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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