Die Kollektivgesellschaft wird nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht, sofern innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung gemäss HRVo 159 Abs. 3 im Handelsregister kein begründeter Einspruch erhoben wurde (HRVo 159 Abs. 5 lit. a). Einspruch erheben muss, wer als unversicherter Gläubiger eine Betreibung auf Pfändung erheben will (vgl. SchKG 230 Abs. 3). Werden nach der HR-Löschung Aktiven der Gemeinschuldnerin entdeckt, so ist auf Begehren eines interessierten Gläubigers die Wiedereintragung zu veranlassen (HRVo 164), um die Vollstreckung wieder aufnehmen zu können.
Judikatur
- BGE 110 II 397
- BGE 132 III 731
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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