Für die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft (KLG) bestehen:
- eine Treuepflicht
- Verpflichtung zur Loyalität gegenüber den Gesellschaft und den Mitgesellschaftern
- ein Konkurrenzverbot
- während normaler Zweckverfolgung
- keine anderweitige geschäftliche Tätigkeit jeden Gesellschafters ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter, nicht auf eigene und nicht auf fremde Rechnung
- keine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft der gleichen Branche (andere KLG, KMG, AG und GmbH etc.)
- die Frage der Schädigungsgefahr ist irrelevant
- während der Liquidation
- Konkurrenzverbot besteht auch während der Liquidation fort, aber beschränkt auf die Sicherstellung einer erfolgreichen Liquidation
- bei Gesellschafter-Ausscheiden
- Grundsatz
- Dahinfallen des Konkurrenzverbotes
- Ausnahmen
- Fortdauer des Konkurrenzverbotes kraft Gesellschaftsvertrags
- Fortdauer des Konkurrenzverbotes kraft einstimmigen Gesellschafterbeschlusses
- Fortdauer des Konkurrenzverbotes kraft schuldvertraglicher Verpflichtung
- Schranke
- Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 Abs. 2
- Wirtschaftliche Existenzgefährdung zieht Nichtigkeit des Konkurrenzverbotes, eventualiter Herabsetzung (umstritten) nach sich.
- Grundsatz
- während normaler Zweckverfolgung
Gesetzliche Grundlage
Art. 561 OR
E. Konkurrenzverbot
Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
Judikatur
Literatur
GLOOR M.O., Der Treuegedanke im Recht der Handelsgesellschaften, Diss. Zürich 1943