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Kollektivgesellschaft

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Verselbständigte Gesamthandschaft

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist eine sog. verselbständigte Gesamthandgemeinschaft kann durch folgende Elemente charakterisiert werden:

  • Rechtsnatur
    • „Gemeinschaft zur gesamten Hand“
    • keine eigene Rechtspersönlichkeit
    • Verfolgung wirtschaftlicher Ziele
    • Behandlung wie eine juristische Person
    • Selbstorganschaft / Absenz körperschaftlicher Organe
  • Rechtsverkehr
    • Auftreten unter eigener Firma (Name der Gesellschaft)
    • Führung eines kaufmännischen Unternehmens
    • Annäherung an eine juristische Person
      • Handlungsfähigkeit
      • Prozessfähigkeit
      • Betreibungsfähigkeit
      • Klage und Betreibung der Gesellschafter nur subsidiär
  • Rechtserwerb bzw. Rechtsbestand
    • Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten
    • KLG vom Bestand ihrer Gesellschafter abhängig bzw. Auflösung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Vermögensverhältnisse
    • KLG hat ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöst ist
    • Zugehörigkeit des Sondervermögens nicht zur Kollektivgesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand
  • Haftung
    • Subsidiäre, persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
  • unerlaubte Handlung
    • Haftung für unerlaubte Handlungen, welche die Gesellschafter der KLG in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit [vgl. OR 567 Abs. 3]

Judikatur

Literatur

  • HALBHEER H.J., Die Haftung der Personengesellschaft aus unerlaubter Handlung ihrer Mitglieder, Zürich 1956

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