Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist eine sog. verselbständigte Gesamthandgemeinschaft kann durch folgende Elemente charakterisiert werden:
- Rechtsnatur
- „Gemeinschaft zur gesamten Hand“
- keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Verfolgung wirtschaftlicher Ziele
- Behandlung wie eine juristische Person
- Selbstorganschaft / Absenz körperschaftlicher Organe
- Rechtsverkehr
- Auftreten unter eigener Firma (Name der Gesellschaft)
- Führung eines kaufmännischen Unternehmens
- Annäherung an eine juristische Person
- Handlungsfähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Betreibungsfähigkeit
- Klage und Betreibung der Gesellschafter nur subsidiär
- Rechtserwerb bzw. Rechtsbestand
- Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten
- KLG vom Bestand ihrer Gesellschafter abhängig bzw. Auflösung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
- Vermögensverhältnisse
- KLG hat ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöst ist
- Zugehörigkeit des Sondervermögens nicht zur Kollektivgesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand
- Haftung
- Subsidiäre, persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
- unerlaubte Handlung
- Haftung für unerlaubte Handlungen, welche die Gesellschafter der KLG in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit [vgl. OR 567 Abs. 3]
Gesetzliche Grundlage
Art. 552 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 562 OR
A. Im Allgemeinen
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. 568 OR
C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger
I. Haftung der Gesellschafter
1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten.
Art. 55 OR
C. Haftung des Geschäftsherrn
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Judikatur
- BGE 95 II 549 f.
- BGE 116 II 652
- ZR 1959 Nr. 68
- ZR 1982 Nr. 26
Literatur
- HALBHEER H.J., Die Haftung der Personengesellschaft aus unerlaubter Handlung ihrer Mitglieder, Zürich 1956