Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein Arbeitnehmer trotz vertraglichen Konkurrenzverbotes den Übertritt in ein Konkurrenzunternehmen vorbereitet, braucht er nicht zuzuwarten bis der Arbeitnehmer die Stelle kündigt; die Vorbereitung einer konkurrenzierenden Tätigkeit gilt als begründeter Anlass zur Kündigung im Sinne von OR 340c Abs. 2 (siehe die in der Box angeführten Gerichtsentscheide)
Art. 340c OR Wegfall
1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Gerichtsentscheide
- BGE 4A_22/2014, Erw. 4.3.1, vom 23.04.2014
- BGE 130 III 353, Erw. 2.2.3, S. 361
- Urteil 4A_33/2011 Erw. 4.2, vom 21.03.2011
Links
- Vgl. auch die Ausführungen von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: Konkurrenzverbot: Vorbereitung konkurrenzierender Tätigkeit als Kündigungsanlass
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