- Grundsätze
- Beschränkung der räumlichen Ausdehnung des Konkurrenzverbots
- Kein weitergehender Konkurrenzenthaltungsradius als die intensiven Geschäftsbeziehungen des konkurrenzverbots-begünstigten Arbeitgebers
- Je spezialisierter das Business, desto grösser der mögliche Radius
- Verbotsgebiet „ganze Welt“
- Regelfall: Unzulässigkeit
- Ausnahmen denkbar (extreme Marktnischen)
- Verbotsgebiet „Europa“
- Regelfall: Unzulässigkeit
- Ausnahmen denkbar (extreme Marktnischen)
- Verbotsgebiet „ganze Welt“
- Kein weitergehender Konkurrenzenthaltungsradius als der Tätigkeitsrayon des konkurrenzbelasteten Arbeitnehmers
- Verbotsgebiet zB Ostschweiz > Konkurrenzenthaltung ganze Schweiz
- = u.E. unzulässig
- Verbotsgebiet zB Schweiz > ehemaliges Tätigkeitsgebiet „ganze Welt“
- Zulässigkeit
- Verbotsgebiet zB Ostschweiz > Konkurrenzenthaltung ganze Schweiz
- Ausweichversuche konkurrenzbelasteter Arbeitnehmer
- Konkurrenzverbotsverletzung, wenn nur der Gesellschaftssitz des neuen Arbeitgebers ausserhalb des Verbotsrayons ist, nicht aber das Absatzgebiet und eine Anwerbung von Kunden des alten Arbeitgebers erfolgt
- Vgl. auch Abwehrmethode der „anderen Funktion“
- Unzulässig erklärtes Konkurrenzverbot
- Örtliche Begrenzung ist irrelevant, da ganzes Konkurrenzverbot als Ganzes ungültig gilt
- Übermässigkeitsprüfung setzt gültiges Konkurrenzverbot voraus
- Prozessuales
- Vorsorgliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeit
- ohne örtliche Beschränkung nicht
- internationales Konkurrenzverbot
- Prozessprobleme
- Vollstreckungsprobleme
- Einzelfallprüfung erforderlich
- Vorsorgliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeit
Weiterführende Informationen
Judikatur:
- BGE 91 II 372
- BGE 4C.44/2002 vom 09.07.2002
- JAR 2009 651 Erw. IVc
- JAR 1990 330
- JAR 2011 515 Erw. 4a
- JAR 2003 356
- BGE 4C.100/2006 vom 13.07.2007
Zivilprozess:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.