- Grundsätze
- Beschränkung der räumlichen Ausdehnung des Konkurrenzverbots
- Kein weitergehender Konkurrenzenthaltungsradius als die intensiven Geschäftsbeziehungen des konkurrenzverbots-begünstigten Arbeitgebers
- Je spezialisierter das Business, desto grösser der mögliche Radius
- Verbotsgebiet „ganze Welt“
- Regelfall: Unzulässigkeit
- Ausnahmen denkbar (extreme Marktnischen)
- Verbotsgebiet „Europa“
- Regelfall: Unzulässigkeit
- Ausnahmen denkbar (extreme Marktnischen)
- Verbotsgebiet „ganze Welt“
- Kein weitergehender Konkurrenzenthaltungsradius als der Tätigkeitsrayon des konkurrenzbelasteten Arbeitnehmers
- Verbotsgebiet zB Ostschweiz > Konkurrenzenthaltung ganze Schweiz
- = u.E. unzulässig
- Verbotsgebiet zB Schweiz > ehemaliges Tätigkeitsgebiet „ganze Welt“
- Zulässigkeit
- Verbotsgebiet zB Ostschweiz > Konkurrenzenthaltung ganze Schweiz
- Ausweichversuche konkurrenzbelasteter Arbeitnehmer
- Konkurrenzverbotsverletzung, wenn nur der Gesellschaftssitz des neuen Arbeitgebers ausserhalb des Verbotsrayons ist, nicht aber das Absatzgebiet und eine Anwerbung von Kunden des alten Arbeitgebers erfolgt
- Vgl. auch Abwehrmethode der „anderen Funktion“
- Unzulässig erklärtes Konkurrenzverbot
- Örtliche Begrenzung ist irrelevant, da ganzes Konkurrenzverbot als Ganzes ungültig gilt
- Übermässigkeitsprüfung setzt gültiges Konkurrenzverbot voraus
- Prozessuales
- Vorsorgliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeit
- ohne örtliche Beschränkung nicht
- internationales Konkurrenzverbot
- Prozessprobleme
- Vollstreckungsprobleme
- Einzelfallprüfung erforderlich
- Vorsorgliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeit
Weiterführende Informationen
Judikatur:
- BGE 91 II 372
- BGE 4C.44/2002 vom 09.07.2002
- JAR 2009 651 Erw. IVc
- JAR 1990 330
- JAR 2011 515 Erw. 4a
- JAR 2003 356
- BGE 4C.100/2006 vom 13.07.2007
Zivilprozess: