Grundsätze
- Zeitliche Beschränkung = max. 3 Jahre
- Schutzzweck
- vor allem: nicht schutzfähiges know how
- weniger: Kundenschutz
- für allgemeinen Kundenschutz genügt nach der Praxis eine wesentlich kürzere Frist
- Gerichtspraxis bei kundschaftsbezogenen Konkurrenzverboten
- Ablehnung einer generellen Obergrenze
- 6 Monate (vereinzelt)
- Vgl. Anwaltsrevue 1998 S. 29
- 12 Monate (vereinzelt)
- Vgl. GL RB 2008 276 Erw. 3.2b
- Vgl. JAR 1996 323
- 18 Monate
- Vgl. JAR 1997 223
- 2 Jahre
- Vgl. JAR 1980 310
- Vgl. JAR 2001 342
- Vgl. BGE 91 II 372
- 3 Jahre
- Vgl. BGE 61 II 90
- Beurteilung der Verbotsdauer abhängig von
- Funktion des Arbeitnehmers
- Branche
- Kundenkreis
- Argumenten der Parteien
- vorprozessual
- prozessual
- Einzelfallbeurteilung unumgänglich
- Gerichtspraxis bei kundschaftsbezogenen Konkurrenzverboten
- Präventionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
- Freistellung des konkurrenzverbotsbelasteten Arbeitnehmers
- Sofortige Einführung eines neuen Kundenberaters
- Präventionsverhalten des Arbeitgebers ist umgekehrt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verbotsdauer von Bedeutung (Freistellungsdauer wird aber nicht von der Verbotsdauer abgezählt)
- für allgemeinen Kundenschutz genügt nach der Praxis eine wesentlich kürzere Frist
- Abhängigkeit der zulässigen Verbotsdauer von der Art des zu schützenden Wissens
Ausnahmen
Rechtfertigung durch besondere Umstände
- 5 bis 10 Jahre (nach altem Recht anerkannt)
- Fabrikationsgeheimnisse
- Enge örtliche und sachliche Begrenzung erforderlich
Prozessuales
- Geschickte Argumentation bei kundenbezogenen Konkurrenzverboten unumgänglich
- Beweislast für die besonderen Umstände als Rechtfertigungsgrund einer längeren Verbotsdauer
- Arbeitgeber
- Einzelfallprüfung erforderlich
Weiterführende Informationen
Judikatur:
- JAR 1997 223 Erw. 3a
- BGE 4A_62/2011 vom 20.05.2011
- JAR 1980 310
- BGE 61 II 90
- BGE 91 II 372 Erw. 8b
- BGE 4C.369/2004 vom 19.01.2005
- JAR 1996 323