LAWINFO

Konkurrenzverbot

QR Code

Dahinfallen des Konkurrenzverbotes

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn

  • der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse an seiner Aufrechterhaltung mehr hat (OR 340c Abs. 1)
  • die Kündigungsumstände eine nachvertragliche Bindung als unbillig erscheinen lassen (zB wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, vgl. OR 340c Abs. 2)
  • der Arbeitgeber auf das Konkurrenzverbot verzichtet (bei Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist eine Aufhebungsvereinbarung notwendig (OR 115))

Kündigung des Arbeitnehmers aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass

Gemäss OR 340c Abs. 2 fällt ein Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus begründetem, vom Arbeitgeber zu vertretendem Anlass auflöst:

  1. Begründeter Anlass
    1. Jede Vertragsverletzung, die vom Salär her mehr als nur geringfügig bezeichnet werden muss
    2. Jeder Grund, der bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu einer Kündigung bieten kann (eine Vertragsverletzung oder ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Entlassung muss nicht vorliegen)
  2. Fälle von begründetem Anlass
    1. Schlechte Arbeitsbedingungen
    2. Unwürdige Behandlung
    3. Nichteinhaltung von Versprechen
  3. Schwere des begründeten Anlasses
    1. Anwendung des gleichen Massstabs wie bei einer Arbeitgeberkündigung
  4. Kausalität
    1. Notwendigkeit der Kausalität zwischen begründetem Anlass und Kündigung
    2. Annahme des Fehlens der Kausalität, wenn der Kündigungsanlass mehrere Monate zurückliegt

Gerichtsentscheid

  • AGer, AN 100813 vom 31.01.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 40 ff.
  • Vgl. auch die Ausführungen von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: «Wegfall des Konkurrenzverbots?»

Hinweise für Arbeitgeber:

  • Die Arbeitgeber-Kündigung führt zum Dahinfallen des Konkurrenzverbotes.
  • Das Mittel für eine Kombination von Mitarbeiter-Trennung und Fortbestand des Konkurrenzverbotes ist die Aufhebungsvereinbarung
    • Richtige und rechtzeitige Vorbereitung sind Voraussetzungen!
    • In der Aufhebungsvereinbarung sollte klargestellt werden, ob das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot dahinfällt oder nicht
    • » Informationen zur Aufhebungsvereinbarung
  • Siehe ferner „AVOR Konkurrenztätigkeit trotz Konkurrenzverbot“

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.