Definition Franchisevertrag
Der Franchisingvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis für den Vertrieb von Waren und / oder Dienstleistungen nach einem vom Franchisegeber eigens geschaffenen Vertriebskonzept.
Der Franchisegeber verpflichtet sich gegenüber dem Franchisenehmer zu Folgendem:
- Nutzungsbefugnis an bestimmten Immaterialgütern
- Informations- und know-how-Transfer für die Umsetzung des Vertriebskonzepts
Den Franchisenehmer treffen folgende Pflichten:
- Betriebspflicht
- Vertriebspflicht
- Beachtung Schutzrechte und Geheimhaltung
- Vergütungen an Franchisegeber
- ev. Konkurrenzverbot
Zum Schutze seines Vertriebssystems hat der Franchisegeber in der Regel das Bedürfnis, dass der Franchisenehmer nach Vertragsbeendigung ihn nicht in derselben Branche mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen konkurrenziert.
Anwendbares Recht
Der Franchisevertrag ist ein sog. „Innominatkontrakt“, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstypus.
Anspruch auf Karenzentschädigung
Der Franchisenehmer ist zwar rechtlich selbständig, handelt in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Er ist in seiner unternehmerischen Freiheit stark eingeschränkt. Gleichwohl steht der Franchisenehmer dem Agenten näher als dem Arbeitnehmer. Er hat daher:
- Anspruch auf eine Karenzentschädigung analog OR 418d Abs. 2.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Schnuppertage / ProbearbeitEinleitung zum Thema Schnuppertage / Probe...Autoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu ArbeitgeberfürsorgeAutoren:BetriebsordnungEinleitung zur BetriebsordnungAutoren:HeimarbeitsvertragEinleitung zum HeimarbeitsvertragAutoren:TeilzeitarbeitEinleitung zur TeilzeitarbeitAutoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu Arbeitgeberweisungen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht