Definition Franchisevertrag
Der Franchisingvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis für den Vertrieb von Waren und / oder Dienstleistungen nach einem vom Franchisegeber eigens geschaffenen Vertriebskonzept.
Der Franchisegeber verpflichtet sich gegenüber dem Franchisenehmer zu Folgendem:
- Nutzungsbefugnis an bestimmten Immaterialgütern
- Informations- und know-how-Transfer für die Umsetzung des Vertriebskonzepts
Den Franchisenehmer treffen folgende Pflichten:
- Betriebspflicht
- Vertriebspflicht
- Beachtung Schutzrechte und Geheimhaltung
- Vergütungen an Franchisegeber
- ev. Konkurrenzverbot
Zum Schutze seines Vertriebssystems hat der Franchisegeber in der Regel das Bedürfnis, dass der Franchisenehmer nach Vertragsbeendigung ihn nicht in derselben Branche mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen konkurrenziert.
Anwendbares Recht
Der Franchisevertrag ist ein sog. „Innominatkontrakt“, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstypus.
Anspruch auf Karenzentschädigung
Der Franchisenehmer ist zwar rechtlich selbständig, handelt in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Er ist in seiner unternehmerischen Freiheit stark eingeschränkt. Gleichwohl steht der Franchisenehmer dem Agenten näher als dem Arbeitnehmer. Er hat daher:
- Anspruch auf eine Karenzentschädigung analog OR 418d Abs. 2.
Weiterführende Informationen
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