Vorbehältlich der sachenrechtlichen Dienstbarkeitsregeln [ZGB 730 ff.] gelten die allgemeinen Grundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Bezug zur Grundstücksnutzung
- Erfordernis einer Nutzungsbeschränkung
- Grundeigentümer muss zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden
- Die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen darf mit der Dienstbarkeit nur nebensächlich verbunden werden
- Eine erhebliche Restnutzung muss gewährleistet sein
- Allgemeine Gewerbeverbote
- Zulässigkeit bzw. Eintragungsfähigkeit
- Selektive Gewerbeverbote wie produkte-, marken-, hersteller- oder lieferanten-bezogene Gewerbeverbote
- Unzulässigkeit
- Ausnahme: Immissionsvermeidung
- Gewerbeverbote, die einzig eine Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit des Grundeigentümers bezwecken, sind unzulässig
- Grundeigentümer muss zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden
- Erfordernis der Beurteilung im konkreten Einzelfall!
Der guten Ordnung halber sei noch auf die umstrittenen sog. „Sicherungsdienstbarkeit“ hingewiesen. Die Parteien vereinbaren:
- Dienstbarkeit mit zulässigem Inhalt, die dem Warenvertrieb auf dem belasteten Grundstück entgegensteht
- Schuldrechtliche Sicherungsabrede mit Ausnahmen vom Dienstbarkeits-Vertriebsverbot
- Abnahmeverpflichtung des Dienstbarkeitsbelasteten für Waren des Dienstbarkeitsberechtigten aufgrund des schuldrechtlichen Bezugsvertrages
- Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, sich solange nicht auf die Dienstbarkeit zu berufen, als der Dienstbarkeitsbelastete seine Abnahmepflicht aus dem Bezugsvertrag erfüllt
- Dingliche Rechtsausübung ist schuldrechtlich blockiert (Einredemöglichkeit des Dienstbarkeitsbelasteten)
- Nebeneffekte
- Überbindung der schuldrechtlichen Bezugsverpflichtung auf künftige Grundeigentümer bzw. Dienstbarkeitsbelastete
- Absatzsicherung zugunsten des Dienstbarkeitsberechtigten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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