Klage des ehemaligen Arbeitgebers
Provisorischer Rechtsschutz
Eine vorsorgliche Massnahme wird vom Gericht bewilligt, wenn der ehemalige Arbeitgeber
- einen entsprechenden Antrag stellt
- die Dringlichkeit geltend macht
- ein aktuelles vertragswidriges Verhalten nachweist
- einen drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil glaubhaft macht.
Achtung:
Dem klagenden ehemaligen Arbeitgeber kann die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden.
Notwendige Behauptungen des ehemaligen Arbeitgebers sind:
- gültige Abrede eines Konkurrenzverbotes und Vorhandensein eines Kundenstamms und/oder betrieblicher Besonderheiten
- konkurrenzierende Tätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers
- Schädigungsgefahr durch die Vertragsverletzung.
Der ehemalige konkurrenzverbots-belastete Arbeitnehmer kann einredeweise geltend machen:
- es liege ein Übermass des Konkurrenzverbotes in örtlicher, inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht vor
- es finde keine Konkurrenzierung statt (keine Tätigkeit, andere Tätigkeit etc.)
- es entstehe keine Schädigung.
Verletzungsklage
Die Verletzungsklage als ordentliche Klage resp. ihr Gerichtsverfahren
- dauert meistens länger als die Bindungswirkung des Konkurrenzverbotes (daher sind vorsorgliche Massnahmen unabdingbar)
- stellt hohe Anforderungen an die Behauptung und Substantiierung der Verletzung des Konkurrenzverbotes
- klärt den Wirkungsbereich des Konkurrenzverbotes
- entscheidet in einer Interessenabwägung, ob die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers oder die berufliche Entfaltung des ehemaligen Arbeitnehmers Vorrang haben.
Klage des ehemaligen Arbeitnehmers
Feststellungsklage
Ist der berechtigte Arbeitgeber nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Konkurrenzverbotes bereit, hat der konkurrenzverbots-belastete Arbeitnehmer das Recht durch Feststellungsklage abklären zu lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Konkurrenzverbotsverpflichtung Bestand hat.
Diese Abklärung lassen rechtfertigen:
- die Umstände der Auflösung des Arbeitsvertrages oder
- Dispositionen des Berechtigten, die die Annahme nahelegen, er habe an der Konkurrenzenthaltung kein Interesse mehr.
Gerichtsstand
Wohnort des Beklagten oder Ort des Betriebes (OR 343 Abs. 1).