In der Interessenabwägung von Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers und übermässiger Beschränkung der beruflichen Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers kann das Gericht nach Würdigung aller Umstände (so auch einer allfälligen Karenzentschädigung)
- die Konkurrenzenthaltungspflicht in örtlicher, inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht enger umschreiben
- nicht eine Karenzentschädigung anordnen oder erhöhen
- nicht nach einer Einschränkung die Karenzentschädigung reduzieren.
Im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot in Deutschland, ist ein übermässiges Konkurrenzverbot in der Schweiz nicht nichtig, sondern bloss herabsetzbar.
Bundesgerichtsurteil zur Dauer eines Konkurrenzverbotes
Das Obergericht des Kantons Aargau und in zweiter Instanz das Bundesgericht hatten den Fall eines vereinbarten dreijährigen Konkurrenzverbots zu beurteilen: Ein Aussendienstmitarbeiter kündigte sein Arbeitsverhältnis im März 2008 und trat im Januar 2009 eine neue Stelle an. Daraufhin belangte ihn sein ehemaliger Arbeitgeber wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes. Die Gerichte wiesen die Beschwerde des Arbeitgebers jedoch ab, da sie die Dauer des Konkurrenzverbotes im vorliegenden Fall als unangemessen beurteilten.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Konkurrenzverbot: Welche Dauer ist angemessen?
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