LAWINFO

Konkurrenzverbot

QR Code

Reduktion übermässiger Verbote

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Interessenabwägung von Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers und übermässiger Beschränkung der beruflichen Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers kann das Gericht nach Würdigung aller Umstände (so auch einer allfälligen Karenzentschädigung)

  • die Konkurrenzenthaltungspflicht in örtlicher, inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht enger umschreiben
  • nicht eine Karenzentschädigung anordnen oder erhöhen
  • nicht nach einer Einschränkung die Karenzentschädigung reduzieren.

Im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot in Deutschland, ist ein übermässiges Konkurrenzverbot in der Schweiz nicht nichtig, sondern bloss herabsetzbar.

Bundesgerichtsurteil zur Dauer eines Konkurrenzverbotes

Das Obergericht des Kantons Aargau und in zweiter Instanz das Bundesgericht hatten den Fall eines vereinbarten dreijährigen Konkurrenzverbots zu beurteilen: Ein Aussendienstmitarbeiter kündigte sein Arbeitsverhältnis im März 2008 und trat im Januar 2009 eine neue Stelle an. Daraufhin belangte ihn sein ehemaliger Arbeitgeber wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes. Die Gerichte wiesen die Beschwerde des Arbeitgebers jedoch ab, da sie die Dauer des Konkurrenzverbotes im vorliegenden Fall als unangemessen beurteilten.

Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Konkurrenzverbot: Welche Dauer ist angemessen?

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.