Bei Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes sind die beiden folgenden Abschlussarten auseinanderzuhalten:
A. Konkurrenzklausel
- = unselbständiges (integriertes) Konkurrenzverbot
- Konkurrenzverbot ist als Nebenabrede in einem Gesamtvertrag integriert
B. Selbständiges Konkurrenzverbot
- = Konkurrenzhauptvertrag
- Meistens für die Wettbewerbsregelung unter den Vertragspartnern
- Beispiele
- Tätigkeitsrückzug bezüglich Produkt oder Dienstleistung verbunden mit einem Konkurrenzverbot, unter Entschädigungsleistung (anders als fragliche Gebiets- und Preisabsprachen)
- Wechselseitiges Konkurrenzverbot (Spartenverkauf an einen Dritten)
- etc.
- Inhalt
- Konsens zu Ort, Dauer und Gegenstand des Konkurrenzverbots
- ev. Konventionalstrafe
- Verletzung
- = Missachtung der vertraglichen Unterlassungspflicht
- Zuwiderhandlung des Belasteten führt zu seiner Schadenersatzpflicht, wobei der Berechtigte in der Regeln Schwierigkeiten hat, Art und Umfang des Schadens nachzuweisen, weshalb in aller Regel eine Konventionalstrafe vereinbart wird
- Vertragsaufhebung
- Voraussetzungen
- Schwerwiegende Pflichtverletzung, berechtigt zur sofortigen Vertragsauflösung
- Kündigung
- = Regelfall
- Bisherige Erfüllung bleibt gültig
- für die Zukunft
- keine Fortsetzung des Unterlassungsanspruchs
- kein Entschädigungsanspruch des Belasteten
- periodischer Karenzentschädigungsverfall
- Entfallen der Entschädigungspflicht für künftige Zeitabschnitte
- pauschale Karenzentschädigung
- Prüfung, inwieweit sich der Belastete die Karenzentschädigung verdient und inwieweit er sie zurückzuerstatten hat
- periodischer Karenzentschädigungsverfall
- Rücktritt
- = Ausnahmefall
- Unvollständige Konkurrenzverbotserfüllung erweist sich für den Berechtigten als geradezu unnütz
- zB Verletzung Konkurrenzverbot mit Diskretionspflicht
- Vollständige Rückerstattung der im Voraus bezahlten Karenzentschädigung durch den Belasteten
- Beurteilung der Details im individuell konkreten Einzelfall
- Voraussetzungen