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Konkurrenzverbot

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Selbständige Vereinbarung oder Klausel

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes sind die beiden folgenden Abschlussarten auseinanderzuhalten:

A. Konkurrenzklausel

  • =   unselbständiges (integriertes) Konkurrenzverbot
  • Konkurrenzverbot ist als Nebenabrede in einem Gesamtvertrag integriert

B. Selbständiges Konkurrenzverbot

  • =   Konkurrenzhauptvertrag
  • Meistens für die Wettbewerbsregelung unter den Vertragspartnern
  • Beispiele
    • Tätigkeitsrückzug bezüglich Produkt oder Dienstleistung verbunden mit einem Konkurrenzverbot, unter Entschädigungsleistung (anders als fragliche Gebiets- und Preisabsprachen)
    • Wechselseitiges Konkurrenzverbot (Spartenverkauf an einen Dritten)
    • etc.
  • Inhalt
    • Konsens zu Ort, Dauer und Gegenstand des Konkurrenzverbots
    • ev. Konventionalstrafe
  • Verletzung
    • =   Missachtung der vertraglichen Unterlassungspflicht
    • Zuwiderhandlung des Belasteten führt zu seiner Schadenersatzpflicht, wobei der Berechtigte in der Regeln Schwierigkeiten hat, Art und Umfang des Schadens nachzuweisen, weshalb in aller Regel eine Konventionalstrafe vereinbart wird
  • Vertragsaufhebung
    • Voraussetzungen
      • Schwerwiegende Pflichtverletzung, berechtigt zur sofortigen Vertragsauflösung
    • Kündigung
      • =   Regelfall
      • Bisherige Erfüllung bleibt gültig
      • für die Zukunft
        • keine Fortsetzung des Unterlassungsanspruchs
        • kein Entschädigungsanspruch des Belasteten
          • periodischer Karenzentschädigungsverfall
            • Entfallen der Entschädigungspflicht für künftige Zeitabschnitte
          • pauschale Karenzentschädigung
            • Prüfung, inwieweit sich der Belastete die Karenzentschädigung verdient und inwieweit er sie zurückzuerstatten hat
      • Rücktritt
        • =   Ausnahmefall
        • Unvollständige Konkurrenzverbotserfüllung erweist sich für den Berechtigten als geradezu unnütz
          • zB Verletzung Konkurrenzverbot mit Diskretionspflicht
        • Vollständige Rückerstattung der im Voraus bezahlten Karenzentschädigung durch den Belasteten
        • Beurteilung der Details im individuell konkreten Einzelfall

Weiterführende Informationen

» Konventionalstrafe / Vertragsstrafe

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