Raum für ein Konkurrenzverbot besteht nur wo spezifische, nicht branchenübliche Verhältnisse vorliegen.
Dabei ergeben sich Abgrenzungsfragen zwischen
- persönlichen Qualifikationen des Arbeitnehmers (Charakter/Ausbildung/Erfahrung)
- Branchenusanz
- (geschützten) betrieblichen Besonderheiten, in die der austretende Arbeitnehmer Einblick erhalten hat bzw. Spezialkenntnisse, die der Angestellte im Betrieb erlangt hat.
Konkret geht es um die Zuordnung der Kundenbindung: Ist die Kundenbeziehung primär auf den Betrieb oder auf die Fachkraft ausgerichtet?
Tipp für Arbeitgeber:
Beachten Sie also unbedingt die Gültigkeitsvoraussetzungen für ein Konkurrenzverbot:
- Formgültigkeit (Schriftlichkeit)
- Zulässiger Umfang
- Gegenstand (Funktion/Branche)
- Ort (geografische Einschränkung)
- Dauer (max. 3 Jahre)
- Schädigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers
- Einblick in den Kundenkreis
- Einblick in die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
Bei Nichtbeachtung wähnen Sie sich zu Unrecht in Sicherheit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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